Das Bundesministerium für Inneres hat unlängst bekannt gegeben, dass zwischen dem 1. Jänner und dem 26. April 2015 112 Verkehrstote auf österreichischen Straßen zu beklagen waren. Oft ist Fehlverhalten im Straßenverkehr der Auslöser für einen tragischen Unfall mit tödlichem Ausgang. Um die Verkehrsteilnehmer für ihre verantwortungsvolle Rolle zu sensibilisieren und gegen Risikolenker vorzugehen, gibt es seit inzwischen zehn Jahren das sogenannte „Vormerksystem“, das durch drei Sanktionsstufen auffällige Fahrer disziplinieren soll. Dazu kommen Bußgelder in bis zu vierstelliger Höhe und Fahrverbote.
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2015 starben bereits über 100 Menschen durch Unfälle | Photo © istockphoto.com/JCPJR |
In Österreich gibt es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog. Das bedeutet, dass die Höhe des Bußgelds nach einem Verkehrsverstoß auch immer davon abhängt, wo man erwischt wurde. In vielen europäischen Ländern ist das anders. In Deutschland beispielsweise existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, den Interessierte auf Bussgeldkataloge.eu einsehen können.
Doch zurück zu Österreich. Hier stehen den Behörden verschiedene Verwaltungswege zur Verfügung, um Verkehrssünder durch ein Bußgeld zur Verantwortung zu ziehen. Bei geringfügigen Vergehen – also Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht mit einer gefährlichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs einhergehen – können die österreichischen Behörden mit einer Anonymverfügung das Bußgeld vom Halter des entsprechenden Fahrzeuges einfordern. In das Strafregister wird ein Vergehen, welches eine Anonymverfügung nach sich zieht, nicht eingetragen. Das Delikt bleibt „anonym“ und ist mit der Bezahlung des Bußgelds erledigt.
Die Behörde verschickt eine Anonymverfügung in der Regel an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, denn dieser sollte wissen, wer zum Tatzeitpunkt mit seinem Auto gefahren ist. Der Halter muss Sorge dafür tragen, dass die verlangte Gebühr bezahlt wird, auch wenn er persönlich gar keine Schuld trägt. Es ist nicht möglich, gegen eine Anonymverfügung Einspruch zu erheben. Zahlt der Halter das Bußgeld nicht, so muss der Zulassungsbesitzer in der sogenannten „Lenkererhebung“ den Täter benennen, damit sich die Behörden mit ihren Forderungen an diese Person wenden können. Die Verweigerung, Auskunft zum Lenker zu geben, kann eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro oder sogar eine Bewährungsstrafe von sechs Wochen nach sich ziehen.
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Bei Anonymverfügungen ist ein Einspruch nicht möglich | Photo © istockphoto.com/liveostockimages |
Innerhalb der einzelnen Behördensprengel gibt es starke Schwankungen bei der Höhe der Bußgelder bei einer Anonymverfügung. Die Obergrenze für Bußgelder aus einer Anonymverfügung liegt allerdings bei 365 Euro. Während eine Anonymverfügung zumeist nach einem Verkehrsverstoß ausgestellt wird, der durch verschiedene technische Verfahren ermittelt wurde (beispielsweise durch Section Control), können Polizisten und weitere Straßenaufsichtsorgane ein sogenanntes „Organmandat“ ausstellen. Solange das verhängte Bußgeld nicht über 90 Euro betragen wird, kann die Polizei entweder ein Organmandat hinterlassen oder aber gleich Anzeige erstatten. Eine Pflicht zum Organmandat – auch Organstrafverfügung und im Polizeijargon selbst liebevoll „Orgerl“ genannt – liegt jedoch bei folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten vor: Bei Missachtung der Anschnallpflicht (35 Euro), beim Motorrad fahren ohne Helm (35 Euro) und beim Telefonieren am Steuer (50 Euro).
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Motorradfahren ohne Helm zieht ein Organmandat nach sich | Photo © istockphoto.com/drJ0nes |
Weigert sich der Delinquent das Organmandat zu bezahlen, so kommt es zu einer Anzeige und damit auch zu einem erhöhten Bußgeld. Die Höhe der Organmandate ist bundesweit weitestgehend einheitlich. Es ist nicht möglich, gegen ein Organmandat Einspruch einzulegen. Genauso wie eine Anonymverfügung zählt das Organmandat zu den sogenannten „abgekürzten Verfahren“ – ohne übermäßige bürokratische Hürden sollen diese Verfahren den zuständigen Behörden eine Möglichkeit zur schnellen und unkomplizierten Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zur Verfügung stellen, so dass kein Risikolenker seiner Strafe entkommt.
Zu den „abgekürzten Verfahren“ zählt in Österreich auch die Strafverfügung. Die Tat muss in diesem Fall als erwiesen gelten, und es dürfen nicht noch weitere Ermittlungen notwendig sein, um dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Anders als bei der Anonymverfügung und dem Organmandat ist in diesem Verfahren ein Einspruch möglich. Das durch eine Strafverfügung verhängte Bußgeld darf bis zu 600 Euro betragen. Geldstrafen in Form einer Verwaltungsstrafe kennt eine solche Begrenzung jedoch nicht. Aus diesem Grund können Bußgelder in Österreich auch weitaus teurer als 600 Euro ausfallen!
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Bußgelder können teurer als 600 € sein | Photo © istockphoto.com/molka |
So kostet eine Alkoholfahrt mit 0,5 bis 0,8 Promille zwischen 300 bis 3.700 Euro. Auch die Missachtung des Rotlichts mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann bis zu 2.180 Euro teuer sein. Ganze 5.000 Euro könnten fällig werden, wenn ein im Auto transportiertes Kind nicht korrekt angeschnallt war. Für all diese Taten gibt es neben der hohen Geldstrafe auch eine sogenannte Vormerkung. Das Vormerksystem existiert in Österreich seit 2005. Bei bestimmten gravierenden Delikten im Straßenverkehr – die Liste umfasst 13 Vormerkdelikte – müssen „Risikolenker“ einen Eintrag im Führerscheinregister in Kauf nehmen.
Psychologische Verkehrsberatung
Die erste Vormerkung informiert den Fahrer lediglich über sein Fehlverhalten und drohende Konsequenzen bei weiteren Vormerkungen. Die zweite Vormerkung soll den Fahrer dazu animieren, Maßnahmen zur Verbesserung seines Fahrverhaltens zu absolvieren. Die Art der Maßnahme orientiert sich an den begangenen Delikten; bei Trunkenheitsfahrten beispielsweise soll der Fahrer eine psychologische Verkehrsberatung erhalten. Die Kosten für die Maßnahmen muss der Fahrer selbst tragen. Sie schlagen mit um die 400 Euro zu Buche.
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Alkoholfahrten können bis zu 3.700 € kosten | Photo © istockphoto.com/dehooks |
Wenn ein Fahrer nach der Einladung zu einer Maßnahme nicht innerhalb der gestellten Frist einen Teilnahmenachweis vorlegt, muss er seinen Führerschein abgeben. Zum Führerscheinentzug kommt es auch dann, wenn sich ein Fahrer innerhalb von zwei Jahren nach seinem Sicherheitstraining wieder eine Vormerkung einhandelt. Eine Vormerkung wird dann aus dem Register getilgt, wenn es zwei Jahre lang nicht zu weiteren Einträgen kam.
Führerscheinentzugdelikte
Selbstverständlich können die Behörden aber auch den Führerscheinentzug anordnen, wenn der betreffende Fahrer noch keine einzige Vormerkung eingesammelt hatte – bei den sogenannten „Führerscheinentzugdelikten“ ist der Führerschein sofort für einen bestimmten Zeitraum oder auch für immer weg. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 0,8 bis 1,2 Promille beispielsweise muss der Fahrer seinen Führerschein für einen Monat abgeben. Ein Fahrverbot von mindestens einem halben Jahr sieht der Gesetzgeber bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 90 km/h innerorts oder 100 km/h außerorts vor.
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Bei 90 km/h zu schnell, ist der Führerschein für ein halbes Jahr weg | Photo © istockphoto.com/jorgeantonio |
Fazit: Autofahren ist teuer genug – man werfe nur einen Blick auf die aktuellen Spritpreise. Autofahrer sollten es also tunlichst vermeiden, sich weitere finanzielle Belastungen aufgrund einer unvorsichtigen Fahrweise aufzuhalsen. Bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr können neben den hohen Bußgeldern in Form von Vormerkungen oder Fahrverboten weitere Unannehmlichkeiten auf einen unaufmerksamen Fahrer zukommen. Um den Straßenverkehr nicht zu gefährden und das Risiko zu minimieren, in einen Unfall zu geraten, sollte man aber ohnehin auf ein souveränes und vorsichtiges Fahrverhalten Wert legen.